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Freie Berufe

Freie Berufe

Als Freie Berufe oder Freiberuf werden Berufe bezeichnet, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen.

Charakter der freien Berufe

Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ein Angehöriger eines freien Berufs ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen. Nicht zu den freien Berufen gehört z.B. die Ausübung eines Gewerbes, ein Land- und Forstwirt, die Verwaltung eigenen Vermögens oder die selbstständige Ausübung eines Berufes, der nicht unter die Definition eines freien Berufes fällt, z. B. Hellseher. Der Status der Freiberuflichkeit kann entfallen, wenn ein Freiberufler vornehmlich gewerbliche Leistungen vollbringt. Hierzu gehören beispielsweise der Verkauf von Waren (zum Beispiel bei Apothekern). Eine Kapitalgesellschaft wird, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Aktivität, nie als Freiberufler behandelt.

Katalogberufe und ähnliche Berufe

Katalogberufe gem. § 18 EStG bzw. § 1 PartGG sind: die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit sowie ähnliche Berufe. In den juristischen Berufen
- Rechtsanwalt und Patentanwalt
- Notar In den Heilberufen
- Arzt
  - Zahnarzt
  - Tierarzt
- Apotheker
- Heilpraktiker
- Hebamme
- Krankenpfleger/Krankenschwester
- Physiotherapeut/Krankengymnast
- Rettungsassistent In den kreativen Berufen
- Künstler (bildende und darstellende)
- Regisseur
- Choreograf
- Designer
- Programmierer nicht gewerblicher Anwendungen In den publizistischen Berufen
- Journalist/Reporter
- Videojournalist/Fotojournalist (Bildberichterstatter)
- Dolmetscher/Übersetzer In den kaufmännischen und pädagogischen Berufen
- Dozent, Erzieher und Lehrer (nicht Fahrlehrer, Tanzlehrer, Tauchlehrer etc.)
- Beratender Betriebs- und Volkswirt
- Steuerberater
- Steuerbevollmächtigter
- Wirtschaftsprüfer
- Buchprüfer (vereidigter)
- Unternehmensberater
- Sachverständiger für betriebswirtschaftliche Bewertungen (bspw. Unternehmensbewertung)
- Lotse Technische Berufe
- Ingenieur
- Vermessungsingenieur
- Architekt
- Sachverständiger
- Handelschemiker

Vorteile eines freien Berufs

Ein Freiberufler ist nicht gewerbesteuerpflichtig; er kann auch als sog. "Freier Mitarbeiter" tätig werden. Angehörige der freien Berufe sind im Gegensatz zu Gewerbetreibenden bei der Wahl ihres Geschäftssitzes nicht an die Vorgaben und Zulässigkeiten eines Bebauungsplanes gebunden, sondern können sich nach § 13 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in allen Gebietstypen mit Ausnahme von Sondergebieten niederlassen, solange sie nicht mehr als 50 % der Gebäudefläche beanspruchen.

Wirtschaftliche Bedeutung der freien Berufe

In Deutschland gibt es derzeit etwa 1 Million Freiberufler, von denen ca. 857.000 selbstständig sind. Diese beschäftigen rund 2,7 Millionen Mitarbeiter und 160.000 Auszubildende (IFB-Schätzung, Stand: 1. Januar 2005) und erwirtschaften etwa 9 % des BIP. Die wirtschaftliche Bedeutung ist also mit dem des Handwerks oder des Mittelstandes vergleichbar. Dem entsprechend gibt es innerhalb des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ([http://www.bmwa.bund.de/Navigation/Beruf-und-Karriere/hinweise-fuer-freiberufler-in-deutschland.html]) ein eigenes wirtschaftspolitisches Referat für die Freien Berufe.

Abgrenzungsprobleme

Auch gilt, wie am Beispiel der Tätigkeit eines "freien" Programmierers zu belegen ist, dieser [d.h. der Programmierer] regelmäßig nicht als sog. katalogähnlicher Freiberufler, wenn er Anwendungen schreibt, die vermarktet werden. Der Begriff der freien Berufe ist dabei eng auszulegen: Zitat BayObLG BB 2002, 853, 854: Bei den Berufen, die nicht schon nach den vorgenannten Kriterien zu den freien Berufen im Sinne des HGB zählen, ist letztlich die Verkehrsanschauung für die Einordnung maßgeblich. Neuere Tendenzen gehen dahin, den Kreis der freien Berufe eher eng zu ziehen und alle Tätigkeiten im Zweifel als gewerblich anzusehen, die nicht im Bereich der klassischen, historisch überlieferten, in der Regel durch besondere Berufsordnungen geregelten freien Berufe angehören bzw. in ihrer unmittelbaren Nähe anzusiedeln sind oder nicht eindeutig durch eine individuelle, künstlerische oder wissenschaftliche Leistung geprägt sind (…) Die Software-Entwicklung ist gewerblich, vor allem, wenn die Software auch vermarktet wird Weiter wird ausgeführt, dass die Entwicklung zumindest bestimmter Computer-Programme als hochwertige geistige Leistung angesehen werden müsse. Auf der anderen Seite würden viele Programme den hier zu stellenden Leistungsanforderungen nicht gerecht. Dazu komme, dass es in vielen Fällen eben gar nicht so sehr um höchstpersönlich zu erbringende Leistungen gehe, sondern um eine sachbezogene Leistung des "Software-Hauses"; die Entwicklung habe inzwischen durchaus industrielle Ausmaße erreicht. Außerdem könne die Leistungsverwertung hier nicht außer Betracht bleiben. Gerade sie spiele bei Software-Programmen eine entscheidende Rolle. Nur bei entsprechender Vermarktung ließen sich die Entwicklungskosten amortisieren. Dies gelte gleichermaßen für den Vertrieb von Standardprogrammen wie auch von individuellen Software-Produkten. Erforderlich sei ein marktnahes, wettbewerbsorientiertes Verhalten, das sich vom Marktauftritt freier Berufe wesentlich unterscheide (Urteilsbegründung S. 1911).

Zusammenschluss von Freiberuflern

Seit 1994 gibt es die Partnerschaftsgesellschaft. [http://www.jusline.de/Partnerschaftsgesellschaften_Gesetz_(PartGG).html] Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Die Partnerschaftsgesellschaft wird in das Partnerschaftsregister eingetragen und ist somit fähig, im Rechtsverkehr unter ihrem Namen zu handeln. Die Partnerschaftsgesellschaft wird trotz ihrer weitreichenden Vorteile bisher kaum genutzt.

Scheinselbstständigkeit

1999 definierte der deutsche Gesetzgeber Kriterien für eine sogenannte Scheinselbstständigkeit. Wer sie erfüllte, verlor den Status der Freiberuflichkeit. Diese Gesetzesänderungen ließen die meisten Arbeitsverhältnisse von Freien Mitarbeitern illegal werden und verleiteten die Arbeitgeber zu zahlreichen Entlassungen, da sie nachträgliche Sozialabgaben befürchteten. Das Gesetz ist mittlerweile wieder außer Kraft.

Standesordnungen

In der Kritik sind derzeit die zum Teil überkommenen Standesregeln der Freien Berufe: So hat etwa die EU-Kommission im Februar 2004 und erneut am 5. September 2005 als sog. Follow-up (KOM[2005]-405) auf wettbewerbsrechtliche Probleme hingewiesen und die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, nicht zu rechtfertigende gesetzliche Beschränkungen für freiberuflichen Dienstleister, zum Beispiel Gebührenordnungen oder bei der Werbung, aufzuheben.

Siehe auch


- Freelancer
- Liste von Berufen

Weblinks


- [http://www.freie-berufe.de Bundesverband der Freien Berufe]
- [http://ffb.uni-lueneburg.de/ www.ffb.uni-lueneburg.de] Forschungsinstitut Freie Berufe (FFB), Universität Lüneburg.
- [http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/Publikationen/Gruenderzeiten/infoletter-gruenderzeiten-nr-45-existenzgruendungen-durch-freie-berufe,property=pdf,bereich=,sprache=de,rwb=true.pdf Existenzgründungen durch freie Berufe] vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Zeitschriftenausgabe (pdf-Format) Kategorie:BerufsrechtKategorie:SteuerrechtKategorie:Unternehmensform

Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung ist ein deutsches Gesetz, das die Gewerbefreiheit inhaltlich bestimmt und beschränkt. Grundsätzlich ist das Betreiben eines Gewerbes erwünscht. Notwendig ist aber regelmäßig keine Erlaubnis, sondern allein eine Anmeldung. Die Bestimmungen einzelner Gewerbe werden durch die Gewerbeordnung konkretisiert. Zudem wird das Arbeitsverhältnis bzw. der Arbeitsvertrag durch die Vorschriften der [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/BJNR002450869BJNG001403377.html §§ 105–110] Gewerbeordnung näher bestimmt (Arbeitszeugnis, Direktionsrecht usw.). Die Gewerbeordnung dient darüber hinaus auch der Gefahrenabwehr. Gerade für Gewerbe mit engem Bezugspunkt zur Kriminalität bestimmt die Gewerbeordnung die schuldhafte Verletzung gewerberechtlicher Pflichten zu Straftaten (somit gehört die Gewerbeordnung auch zum Nebenstrafrecht). Die Gewerbeordnung enthält auch die Regelungen zum Gewerbezentralregister beim Generalbundesanwalt.

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/index.html Text der Gewerbeordnung] Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Arbeitsschutz Kategorie:Gewerberecht

Kapitalgesellschaft

Die Kapitalgesellschaft ist eine Form der Betätigung mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels. Als Kapitalgesellschaften gelten insbesondere die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Grundlage für das wirtschaftliche Handeln ist dabei das Grundkapital der Gesellschaft, das bei der Gründung eingebracht wird und später auch verändert werden kann. Die beteiligten Unternehmer bzw. Gesellschafter haften dabei nicht mit ihrem privaten Vermögen für den Erfolg der Gesellschaft, sondern mit dem jeweils eingebrachten Kapital. Ist dieses verbraucht, so erlischt die Gesellschaft (siehe Insolvenz und Konkurs). Die Kapitalgesellschaft ist rechtlich gesehen eine juristische Person, sie kann als Unternehmen Klagen einreichen und verklagt werden. Schadenersatzzahlungen müssen daher aus dem Unternehmensvermögen getragen werden, nicht von den hinter der Gesellschaft stehenden Einzelpersonen. Die Kapitalgesellschaft ist nach BGH-Rechtsprechung deliktsfähig, rechtsfähig und prozessfähig. Handelsrechtlich ist sie ein "Formkaufmann". Die Kommanditgesellschaft ist eigentlich eine Personengesellschaft, bei der häufig geübten Praxis, dass eine GmbH der einzig persönlich haftende Gesellschafter ist ("GmbH & Co. KG"), kommt sie jedoch ökonomisch einer Kapitalgesellschaft nahe; zudem existiert die Mischform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Im deutschsprachigen Raum kamen und kommen auch noch andere Formen der Kapitalgesellschaft vor, so die seerechtliche Reederei, die bergrechtliche Gewerkschaft und heute noch im Bereich des Sparkassenwesens - z.B. die "Hamburger Sparkasse" als juristische Person nach altem Hamburger Recht. Eine Kapitalgesellschaft mit genossenschaftlichen Zügen waren frühe Unternehmensformen, wo die Beschäftigten zugleich Kapitalanteiler waren, so bereits in der frühen Neuzeit regional die Bergknappen und die Besatzungen von Schiffen auf Risikofahrten (vgl. die Partenreederei). Siehe auch: Gesellschaft, Gesellschaftsrecht Kategorie:Unternehmensform Kategorie:Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt (in der Schweiz auch Advokat oder Fürsprecher; von germ. rehta, althochdeutsch reht: "richten", anawalt: "Gewalt") ist eine Berufsbezeichnung für Volljuristen, die als rechtliche Vertreter für einen Mandanten tätig werden.

Allgemeines

Grundsätzlich ist jeder befugt, sich in einem jeglichen Verfahren anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Anwälte bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sie sich niederlassen wollen, und sind bei Gericht in die Rechtsanwaltsliste einzutragen. Ein Rechtsanwalt kann zum Beispiel im Auftrag einer Partei vor dem Gericht in einem Strafprozess als Verteidiger auftreten oder im Zivilprozess oder anderen Verfahrensarten seinen Auftraggeber vertreten. Rechtsanwälte haben weitgehend das gesetzliche Monopol für individuelle Rechtsberatung. Das hierfür maßgebliche Rechtsberatungsgesetz, das noch aus der Nazizeit stammt und seinerzeit dazu dienen sollte, indirekt z.B. jüdischen Anwälten die Berufstätigkeit zu erschweren, soll bald durch ein völlig neu überarbeitetes Rechtsdienstleistungsgesetz abgelöst werden. Unter anderem von den anwaltlichen Berufsverbänden wird in einer Freigabe der Rechtsberatung eine Gefahr für die Qualität der rechtlichen Dienstleistung gesehen.

Notariat

Durch staatliche Bestellung kann ein Rechtsanwalt in manchen Gerichtsbezirken eine Zulassung als Notar im Nebenberuf (Anwaltsnotar) (§ 3 Abs. 2 Bundesnotarordnung BNotO) erhalten und in dieser Eigenschaft Beurkundungen von Rechtsgeschäften (z. B. Grundstückskauf) vornehmen. In anderen Gerichtsbezirken werden Notare im Hauptberuf vom Staat bestellt, die dann nicht parallel als Rechtsanwalt tätig sein dürfen. Diese unterschiedliche gebietsmäßige Handhabung ist geschichtlichen Ursprungs.

Organ der Rechtspflege

Die deutsche Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als "unabhängiges Organ der Rechtspflege" (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Dies bedeutet, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandaten verpflichtet ist, sondern auch die Rechtsordnung achten muss. So darf der Anwalt zum Beispiel vor Gericht nicht die Unwahrheit vortragen. Er darf auch nicht tätig werden, wenn er wegen desselben Streitgegenstands bereits die Gegenpartei vertritt oder vertreten hat. Das Rechtsanwalt-Mandantenverhältnis ist verfassungsrechtlich privilegiert, d. h. der Anwalt kann durch den Staat nicht gezwungen werden, über Mandantengespräche gegenüber Dritten zu berichten.

Zulassung

Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus, kein Gewerbe. Für den Anwalt gilt daher das anwaltliche Berufsrecht. Er wird von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer überwacht. Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt ist die Befähigung zum Richteramt, die nach dem Jurastudium an einer deutschen Universität (Erstes Staatsexamen) und nach dem anschließenden Referendariat durch das Zweites Staatsexamen nachgewiesen wird und eine Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) für Beratungsfehler. Für Juristen aus dem EU-Ausland kann dies durch eine spezielle Eignungsprüfung erfolgen. Da es in Deutschland für Anwälte im Gegensatz zu Notaren keine Zulassungsgrenzen gibt, findet unter den Anwälten ein starker Wettbewerb statt und die Berufsaussichten für Junganwälte ohne besondere Qualifikationen bzw. in der Ausbildung in Kanzleien gesammelter praktischer Erfahrung sind schlecht. Bei Straftaten und Verurteilung zu Freiheitsstrafen kann die Zulassung auch verloren gehen (§ 14 Abs. 2 BRAO und § 45 StGB).

Fachanwalt

Als besondere Qualifikation kommt in erster Linie eine Zulassung als Fachanwalt in Betracht. Ein Rechtsanwalt, der in einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere theoretische und praktische Erfahrungen verfügt, kann von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen des Titels "Fachanwalt für ...." erhalten. Derzeit gibt es Fachanwaltschaften für folgende Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht sowie Verwaltungsrecht. Die Einzelheiten der Zulassung als Fachanwalt regelt die Fachanwaltsordnung (FAO).

Syndikusanwalt

Eine spezielle Form des Rechtsanwaltes ist der sog. Syndikusanwalt, der wie ein Angestellter für ein festes Gehalt als Rechtsberater in einem Unternehmen tätig ist, seinen Arbeitgeber aber nicht gerichtlich vertreten darf. Die Anerkennung als Syndikusanwalt setzt voraus, dass von diesem auch Dritte gerichtlich vertreten werden dürfen.

Vergütung

Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist gesetzlich festgelegt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das am 01. Juli 2004 die Bundesgebührenordnung für Rechtanwälte (BRAGO) abgelöst hat. Eine individuelle Gebührenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant (beispielsweise als ausgehandelter Festbetrag oder auf Basis von Stundensätzen) ist möglich, ein erfolgsabhängiges Honorar ist in Deutschland jedoch nicht statthaft.

Sozietäten

Rechtsanwälte, die immer auch eine konkrete Kanzleianschrift haben müssen, können sowohl allein, als auch mit weiteren Rechtsanwälten zusammen tätig sein. Bei den so genannten Bürogemeinschaften bleibt jeder der Rechtsanwälte eigenständig und teilt nur das Büro mit seinen Kollegen. Gebräuchlicher ist aber der Zusammenschluss von Anwälten zu Sozietäten. Anwälte einer Sozietät, die Sozien, treten unter einer gemeinsamen Bezeichnung nach Außen auf. Die Sozietäten, die neben den (auf dem Briefbogen aufgeführten) Sozien auch noch weitere als Angestellte tätige Anwälte haben können, sind meist in Form einer Partnerschaftsgesellschaft oder (seltener) einer Kapitalgesellschaft organisiert. Häufig gibt es Sozietäten, die an verschiedenen Orten vertreten sind (überörtliche Sozietäten). Es gibt auch in Deutschland Sozietäten, die einige hundert Sozien haben. Hierbei handelt es sich zumeist um internationale Sozietäten, deren deutsche Partner sich mit englischen oder amerikanischen Kanzleien zusammengeschlossen haben.

Anwaltshaftung

Man unterscheidet die Anwaltshaftung gegenüber dem Mandanten bei Pflichtverletzungen aus dem Anwaltsvertrag und die Haftung gegenüber Nichtmandanten, d.h. Drittschädigung durch anwaltliche Fehlleistung. In beiden Fällen haftet der Rechtsanwalt auf Schadensersatz.

Patentanwalt

Ein Patentanwalt berät und vertritt Mandanten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes; er ist kein Rechtsanwalt.

Zitat

Etwas Grauenvolleres als den Anwaltsberuf habe ich mir selbst in den Tagen meiner größten Verzweiflung nicht vorstellen können. - Marcel Proust, zitiert bei Alain de Botton (Wie Proust Ihr Leben verändern kann, ISBN 3596506700, S. 19) Let's kill all the lawyers. - William Shakespeare, Dick The Butcher in 2 Henry VI, IV, ii

Siehe auch


- Jurist
- Rechtsanwalt
- Notar
- Rechtssekretär
- Rechtsberatung
- Online-Rechtsberatung
- Anwaltsgericht
- Anwaltsgerichtshof
- Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
- Staatsanwalt

Literatur


- Gerhard Hartstang: Der deutsche Rechtsanwalt. Rechtsstellung und Funktion in Vergangenheit und Gegenwart. C. F. Müller, Heidelberg 1986 ISBN 3-8114-1186-1
- Michael Streck: Beruf: Anwalt/Anwältin. Beck, München 2001 ISBN 3-406-47140-4
- Dieter Trimborn von Landenberg (Hrsg.): Erfolgreich starten als Rechtsanwalt. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2002 ISBN 3-8240-0333-3
- Uwe Wesel: Risiko Rechtsanwalt. Blessing, München 2001 ISBN 3-896-67065-4
- Borgmann/Haug: Anwaltshaftung. Beck, München 2005 ISBN 3-406-37805-6
- Deutscher Anwaltverein und Institut für Juristische Weiterbildung an der FernUniversität in Hagen (Hrsg.): DAV-Anwaltausbildung, Band 2 - Die theoretische Ausbildung, S. 11 ff. (Kapitel "Der Rechtsanwalt in der Gesellschaft", "Eine kleine Geschichte der deutschen Anwaltschaft", "Die Anwaltschaft aus soziologischer Sicht". Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2005 ISBN 3-8240-0749-5

Weblinks

Deutschland:
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/index.html Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bnoto/index.html Bundesnotarordnung]
- [http://www.brak.de/seiten/01.php Bundesrechtsanwaltskammer]
- [http://www.anwaltverein.de Deutscher Anwaltverein]
- [http://www.anwalt-seiten.de Deutsches Anwaltsverzeichnis]
- [http://www.xn--hamburgeranwlte-clb.de Rechtshilfe-Portal]
- [http://www.e-fachanwalt.de Fachanwaltsuche] Schweiz:
- [http://www.swisslawyers.com/ Schweizerischer Anwaltsverband] Österreich:
- [http://www.oerak.at/www/getFile.php# Österreichische Bundesrechtsanwaltskammer] Niederlande:
- [http://www.advocatenorde.nl/ Niederländischer Anwaltsverband]
- [http://www.lassche-anwalt-in-holland.de/prozess.html Prozessführung und Vollstreckung in den Niederlanden] Kategorie:Freie Berufe Kategorie:Berufsrecht der Rechtsanwälte ja:弁護士 ko:변호사

Notar

Der Notar (lat. notarius, Geschwindschreiber) ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt. In Deutschland gibt es etwa 10.000 Notare. Regional verschieden sind entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu finden, oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind. Der Erstbewerber für ein Notaramt darf nicht älter als 60 Jahre sein und kann sein Amt bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres ausüben. Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, also ein Volljurist mit erfolgreich abgelegtem 2. Staatsexamen (siehe Deutsches Richtergesetz). Ausnahmen gibt es allein in Baden-Württemberg. In Württemberg ist ein Teil der Notare nicht Volljurist, der dortige "Bezirksnotar" hat eine dem Rechtspfleger vergleichbare Ausbildung an der Württembergischen Notarakademie erhalten. Der badische "Amtsnotar" ist zwar Volljurist, aber nicht "unabhängiger" Träger eines öffentlichen Amtes, sondern verbeamtet. Das Berufsrecht der Notare ist bundeseinheitlich in der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. Notare müssen unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Sie unterliegen der Aufsicht der Landesjustizverwaltung. Sie sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Haupttätigkeiten

Die Haupttätigkeit des Notars ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften. Dabei ist er unbedingt zur Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn gerade vom Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet. Die Kerntätigkeit des Notars bezieht sich auf folgende Rechtsgebiete: - Grundstücksrecht (v.a. Grundstücksübertragungen, Grundschulden, Hypotheken). - Erbrecht (Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen, Erbscheinsanträgen etc.). - Familienrecht (Eheverträge, Vorsorgevollmachten, Erklärungen im Kindschaftsrecht). - Gesellschaftsrecht (Gründungen von GmbHs und Aktiengesellschaften, Umwandlungen, Satzungsänderungen, Handelsregisteranmeldungen). Eine Besonderheit der notariellen Urkunde besteht (bei entsprechender Gestaltung) darin, dass die darin enthaltenen Ansprüche "sofort vollstreckbar" sind. Dies heißt, dass ohne ein vorheriges Klageverfahren etwa der Verkäufer eines Grundstückes mittels staatlichen Zwanges (Gerichtsvollzieher etc.) die Bezahlung des Kaufpreises durchsetzen kann. Für die Ausübung seiner Amtstätigkeit steht dem Notar ein Dienstsiegel zur Verfügung. Des Weiteren ist der Notar verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so "umfassend" zu beraten, daß er ihren Willen urkundlich erfassen kann. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralität des Notaramtes darf der Notar nicht tätig werden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen oder von denen er betroffen ist sowie in Angelegenheiten seiner nahen Verwandten. Aufklärung und Belehrung sind weitere Amtspflichten des Notars, bei deren Nichteinhaltung der Notar mit seinem gesamten Vermögen zu haften hat, wobei eine Haftung über die gesetzlich vorgeschriebene Notarhaftpflichtversicherung zunächst abgedeckt ist.

Hauptberufliche Notare

Hauptberufliche Notare gibt es in Bayern, Rheinland-Pfalz, in Teilen Baden-Württembergs und Nordrhein-Westfalens (sog. "rheinisches Notariat"), in Hamburg, im Saarland und in allen neuen Bundesländern. Hauptberufliche Notare dürfen keine weitere bezahlte Amtstätigkeit oder einen weiteren gewerblichen Beruf ausüben (daher auch "Nur-Notar"). Eine bezahlte Nebentätigkeit darf nur auf Antrag bei und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ausgeübt werden, ebenso eine Tätigkeit im Vorstand, im Aufsichtsrat oder als Berater eines Unternehmens. Der Anwaltsnotar hingegen kann daneben Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sein. Um hauptberuflicher Notar zu werden, muss man sich bei der Landesjustizverwaltung des Landes bewerben, in dem man später als Notar arbeiten will. Von dieser wird man, nach entsprechender fachlicher und persönlicher Eignung zum Notarassessor ernannt und nach Anhörung der örtlichen Notarkammer von dessen Präsidenten an einen Notar überwiesen. Der Dienst als Notarassessor geht in der Regel über drei Jahre. Der Notarassessor kann sich auf frei werdende Notarstellen, die ausgeschrieben werden, bewerben. Ist seine Bewerbung erfolgreich, wird er nach Anhörung der Notarkammer von der Landesjustizverwaltung zum Notar ernannt. Ihm wird ein Amtssitz zugewiesen. Das sind Städte unter 100.000 Einwohner oder, wenn mehr Einwohner, ein Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk. Der Amtsbereich eines Notars umfasst den Bezirk des Amtsgerichtes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Der Amtsbezirk des Notars wiederum ist der Bereich des Oberlandesgerichtsbezirkes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat.

Anwaltsnotar

Gerichtsbezirke, die vor dem 1. April 1961 das Amt des Notars als Nebenberuf mit einem Anwalt besetzten, müssen dies auch weiterhin. Anwaltsnotare finden sich daher in Bremen, Berlin, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Teilen Nordrhein-Westfalens, Hessen und Teilen Baden-Württembergs. Um Anwaltsnotar zu werden, muss der sich bewerbende Anwalt eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung aufweisen und in dem Amtsbereich, in dem er tätig werden möchte, drei Jahre ununterbrochen als hauptberuflicher Anwalt tätig gewesen sein. Dazu muss er bestimmte Fortbildungen absolviert haben. Seine Bestellung verläuft wie die eines hauptberuflichen Notars. Der Anwaltsnotar ist Rechtsanwalt und gleichfalls Notar. Er muss im Einzelfall klar zum Ausdruck bringen, ob er als Rechtsanwalt oder Notar tätig wird. Wird er als Notar tätig, ist er ohne Einschränkungen an die Bundesnotarordnung gebunden, insbesondere also an seine Pflicht zur Unparteilichkeit. Als Rechtsanwalt dagegen ist er in Übereinstimmung mit den für Rechtsanwälten geltenden gesetzlichen und standesrechtlichen Vorschriften verpflichtet, als Interessenvertreter seines Mandanten zu agieren. Im Einzelfall ergeben sich häufig Abgrenzungsschwierigkeiten. Die Zulassung zum Anwaltsnotariat erfolgt auf Grund unterschiedlicher, landesrechtlicher Vorschriften, die aufgrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes derzeit überarbeitet werden.

Amtsnotare

Besonderheiten gelten aus historischen Gründen gemäß §§ 114, 115 BNotO in Baden-Württemberg. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart (württembergisches Rechtsgebiet) gibt es neben hauptberuflichen Notaren und Anwaltsnotaren auch beamtete Notare (Bezirksnotare). Diese erwerben die Befähigung zum Amt eines Bezirksnotars durch eine besondere Ausbildung an der Notarakademie und Ablegung der Notarprüfung. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe (badisches Rechtsgebiet) hingegen gibt es ausschließlich beamtete Notare mit der Befähigung zum Richteramt. Die Bezirksnotare im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart sind auch als Grundbuch-, Nachlass- und Vormundschaftsrichter tätig. Die Amtsnotare im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind auch als Nachlass- und Grundbuchrichter tätig. Die Notarakademie Baden-Württemberg ist die Studieneinrichtung für die Notaranwärter im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Bezirksnotars in Württemberg. Nach einem fünfjährigen Studium, das neben dem fachwissenschaftlichen Inhalten auch praxisorientiert ist, erwerben die Studenten mit erfolgreicher Absolvierung der Notarprüfung die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars. Die Notarakademie Baden-Württemberg ist darüber hinaus auch für die Fortbildung der beamteten Notare in Baden-Württemberg und für Auskünfte nach § 4 1. VVLFGG über das internationale Privatrecht (IPR) zuständig. (IPR-Auskünfte werden allerdings nur Gerichten und staatlichen Notariaten in Baden-Württemberg erteilt.)

Vergütung

Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach der Kostenordnung (KostO). Diese müssen vom Notar erhoben werden, abweichende Kostenvereinbarungen mit ermässigten oder erhöhten Kosten sind unwirksam (§140 S.2 KostO). Damit soll die Unparteilichkeit des Notars gewährleistet werden. In aller Regel werden einem Amtsgeschäft des Notars nach einer Kostentabelle wertmäßig gesetzlich festgelegte Kosten zugeordnet. Nach der Gesellschaftsrichtlinie der EU Notargebühren in Gesellschaftssachen ist die Tätigkeit nach Aufwand abzurechnen, jedoch nur dann, wenn die Notargebühren dem Staat und nicht dem Notar selbst zufließen. Das ist in Deutschland nur in Baden-Württemberg der Fall. Der Notar kann seine Vergütung durch einen genauen Kostenvoranschlag angeben.

Der Notarberuf in anderen Ländern

In vielen Ländern findet sich - ebenso wie in Deutschland - das Berufsbild des Notars lateinischer Prägung, d.h. des Notars, der unabhängiger und unparteiischer Berater ist und dem sein Amt vom Staat als öffentliches Amt verliehen wird. So sind Notare in der Schweiz, in Italien, Österreich oder Frankreich mit den Notaren in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar, um nur wenige Länder zu nennen. Auch außerhalb Europas ist das lateinische Notariat, das seine Ursprünge im römischen Recht findet, weit verbreitet. Die Berufsorganisationen aus 73 Ländern mit lateinischem Notariat haben sich in der Internationalen Union des Lateinischen Notariats (U.I.N.L.) zusammengeschlossen. Gänzlich anders ist der "notary" oder "notary public" des angelsächsischen Rechtskreises einzuordnen. In den USA und Großbritannien hat der Notary meist nur die Aufgabe, Unterschriften zu beglaubigen, eine rechtliche Beratung übernimmt er nie. Aber selbst in Teilen der USA (Lousianna) und Kanadas gibt es das lateinische Notariat. Zur besseren Unterscheidbarkeit wird der Notar lateinischer Prägung im englischen als "Civil Law Notary" bezeichnet.

Weblinks

Notarsuche:
- [http://www.deutsches-notarverzeichnis.de Notarauskunft/Notarverzeichnis]
- [http://www.notar.at Notarauskunft/Notarverzeichnis Österreich] Kammern und Verbände:
- [http://www.bnotk.de Bundesnotarkammer (BNotK)]
- [http://www.dnoti.de/lnotk.htm Verzeichnis der einzelnen Notarkammern]
- [http://www.dnotv.de Deutscher Notarverein]
- [http://www.onpi.org.ar/aleman/index.php4 Internationale Union des lateinischen Notariats] Fachinformationen und Institute:
- [http://www.notarakademie.de Notarakademie Baden-Württemberg]
- [http://www.dnoti.de Deutsches Notarinstitut (DNotI) (hochwertige Linksammlung)] Gesetze
- [http://www.bnotk.de/texte_berufsrecht/bnoto/bnoto1.htm Bundesnotarordnung (BNotO)]
- [http://www.bnotk.de/texte_berufsrecht/beurkg/beurkundungsgesetz_portal.htm Beurkundungsgesetz (BeurkG)]
- [http://www.bnotk.de/texte_berufsrecht/donot/dienstordnung2001_main.htm Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)]
- [http://www.bnotk.de/texte_berufsrecht/kosto/kostenordnung_main.htm Kostenordnung (KostO)]
- [http://ris.bka.gv.at/bundesrecht Notariatsordnung - Österreich: bei Kurztitel/Abkürzung 'NO' eingeben] Kategorie:Freiwillige Gerichtsbarkeit Kategorie:Freie Berufe

Arzt

Ein Arzt oder eine Ärztin (v. griech.: αρχίατρος archíatros = der Oberarzt, Leibarzt; zu archiater latinisiert) beschäftigt sich mit der Vorbeugung (Prävention), Erkennung (Diagnose), Behandlung (Therapie) und Nachsorge von Krankheiten und Unfällen. Die germanische Bezeichnung für den Heilberuf (althochdeutsch lâchi) ist beispielsweise im schwedischen läkare, im englischen leech (Blutegel) oder im Familiennamen Lachmann erhalten ([http://www.dike.de/pfr-tischner/22-spr/ht-etym/worter/legis.htm ausführliche Angaben zur Etymologie]). In vielen fachsprachlichen Komposita taucht das ursprüngliche griechische Wort (γ)ιατρός bzw. die ältere, gelehrtere Form ἰατήρ auf: iatrogen - durch ärztliches Handeln verursacht, der Psychiater - der Seelenarzt etc.

Allgemeines

Die Funktion des »Arztes« bzw. des »Heilers« ist eine der ältesten der Menschheit. Die Berufssoziologie lehrt, dass ein Berufsstand wie der der Ärzte unter solchen Umständen eine eigene Standesmoral entwickelt, deren bekannteste Form der »Eid des Hippokrates« ist. In krassen Fällen (
vgl. die »Triage«) steht sie vor fast unlösbaren Aufgaben. Ihre Intaktheit ließe sich z. B. daran ersehen, ob bei lebensgefährlichen Seuchen die Ärzte nicht desertieren. Ärzte unterliegen dem Arztwerberecht welches weitgehende Einschränkungen in der Publikation und Veröffentlichungen bedeutet. Ärzte haften ihren Patienten zwar nicht auf Erfolg ihres Handelns, können ihnen aber unter dem Gesichtspunkt der Arzthaftung zum Schadenersatz verpflichtet sein.
Ärzte nehmen im Gesundheitswesen eine Schlüsselposition ein und entscheiden durch ihre Verschreibungspraxis maßgeblich über die Umsatzentwicklung von Pharmaunternehmen, von denen sie durch Pharmareferenten nachhaltig umworben werden.

Deutschland

Die freie Ausübung der Heilkunde ist in Deutschland nur approbierten Ärzten erlaubt, mit festgelegten Einschränkungen dürfen auch Heilpraktiker Kranke behandeln. Spezielle Bereiche der Diagnostik und Therapie werden auch (i.d.R. auf Veranlassung von Ärzten) von Angehörigen der Heilhilfsberufe durchgeführt. Die Approbation als Arzt setzt ein sechsjähriges Studium der Humanmedizin voraus. Die bundesweit einheitliche Approbationsordnung regelt die Ausbildung des Medizinstudenten bezüglich der Dauer und der Inhalte der Ausbildung in den einzelnen Fächern, sowie der Prüfungen. Diese schließt mit dem Staatsexamen ab. Von Oktober 1988 bis Oktober 2004 war zur Erlangung der Vollapprobation zusätzlich eine 18-monatige Tätigkeit als »Arzt im Praktikum« unter Aufsicht eines approbierten Arztes notwendig. Anschließend an das Studium ist es üblich, dass ein Arzt für mehrere Jahre als Assistenzarzt an einer Klinik arbeitet, um sich auf einem oder mehreren Spezialgebieten der Medizin weiterzubilden und evtl. einen Facharzttitel zu erwerben, der die Voraussetzung zur Niederlassung ist. Niedergelassene Ärzte arbeiten in freier Praxis, ggf. auch mit mehreren Ärzten in einer Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft. Jeder Arzt ist Pflichtmitglied der Ärztekammer (Landesärztekammer), in deren Gebiet er seine ärztliche Tätigkeit ausübt. In Deutschland sind derzeit (Stand 2004) 394.400 Ärzte gemeldet, davon sind 88.000 ohne ärztliche Tätigkeit. Die Kassenärztliche Zulassung besitzen 59.000 Hausärzte und 58.900 Fachärzte. In den Kliniken sind 146.300 Ärzte beschäftigt.

Österreich

In Österreich ist man mit der Promotion (dem abgeschlossenen Universitätsstudium) zunächst
Doktor der gesamten Heilkunde. Selbständig als Arzt tätig werden kann man auch hier nur, wenn für mindestens drei Jahre im Rahmen des »Turnus« verschiedene (definierte) Disziplinen durchlaufen wurden und die Arbeit hier vom jeweiligen Abteilungsvorstand positiv bewertet wurde. Damit hat man sich das »jus practicandi« erworben: Die Berechtigung zur selbständigen Berufsausführung als Arzt für Allgemeinmedizin.

Schweiz

In der Schweiz ist man nach dem mit dem Staatsexamen abgeschlossenen 6-jährigen Studium zunächst eidgenössisch diplomierter Arzt und als solcher zur Arbeit als Assistenzarzt in Krankenhäusern und Arztpraxen befugt. Die Ausbildung zur selbständigen Berufsausübung befugten Facharzt dauert je nach Fach zwischen zwei (»praktischer Arzt«) und 8 Jahren nach dem Studienabschluss. Für einen Facharzttitel muss zudem eine Facharztprüfung abgelegt werden. Danach darf sich der Arzt »Facharzt für FMH« nennen. Die Erlaubnis zur Praxiseröffnung ist kantonal geregelt, die Zulassung zur Berufsausübung zulasten der Krankenkassen wird vom Krankenkassenzentralverband Santesuisse erteilt, ist aber nur eine Formalität. Aktuell besteht aber ein Praxiseröffnungs-Stopp, welcher die Berufsausübung zulasten der Krankenkassen einschränkt. Lediglich bei Bedarfsnachweis, z.B. bei einer Praxisübernahme, ist eine Zulassung möglich. Die jeweilige Fachgesellschaft prüft – soweit dies überhaupt möglich ist –, ob jeder Facharzt seiner Fortbildungspflicht (je nach Fachgebiet 60–100 Stunden pro Jahr) nachkommt. Seit dem 1. Januar 2005 gilt für die Assistenzärzte und Oberärzte eine durch das landesweit gültige Arbeitszeitgesetz begründete maximale Wochenarbeitszeit von 50 Stunden. Bis dahin waren Verträge mit der Formulierung »Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bedürfnissen des Spitals« üblich, wodurch Arbeitszeiten oft über 60 und 70 Stunden pro Woche, ohne finanziellen Ausgleich zu leisten waren. Auch mit dem neuen Arbeitsgesetz leisten die Assistenzärzte und Oberärzte immer noch knapp 20 % mehr Wochenstunden als die übrigen Beschäftigten im Spital- und weiteren öffentlichen Bereich (42-Stundenwoche). Damit ergeben sich für die Assistenzärzte Stundenlöhne und Gesamtvergütungen die unter denen des Heilhilfspersonal (Krankenschwestern, Physiotherapeuten etc.) liegen. Für junge Oberärzte gilt Entsprechendes im Vergleich zu Heilhilfspersonal mit Fachausbildung und höherer Dienstaltersstufe (z.B. Intensivkrankenschwestern). Die Leitenden Ärzte und Chefärzte sind finanziell in der Gesamtvergütung besser gestellt, jedoch sind sie aus dem Arbeitszeitgesetz ausgegliedert und haben damit keinen gesetzlichen Schutz ihrer maximalen Arbeitszeit.

Ärzte in anderen Berufen


- Einige Ärzte sind als Schriftsteller bekannt geworden, etwa Peter Bamm, Gottfried Benn, Georg Büchner, Hans Carossa, Louis-Ferdinand Céline, Michael Crichton, Alfred Döblin, Sir Arthur Conan Doyle, Rainald Goetz, Friedrich Reinhold Kreutzwald, Elias Lönnrot, William Somerset Maugham, Joaquín Navarro-Valls, Walker Percy, Friedrich Schiller, Carl Ludwig Schleich, Arthur Schnitzler, Anton P. Tschechow, Ernst Weiß, William Carlos Williams, und Friedrich Wolf.
- Andere Ärzte sind Politiker geworden: Salvador Allende, Gro Harlem Brundtland, Georges Clemenceau, Howard Dean, Bill Frist, Che Guevara, George Habash, Bernard Kouchner, Jean-Paul Marat.

Statistiken

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Zitate


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Ärzte schütten Medikamente, von denen sie wenig wissen, zur Heilung von Krankheiten, von denen sie weniger wissen, in Menschen, von denen sie nichts wissen. (Voltaire)
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Gleichgewicht
:
Was bringt den Doktor um sein Brot?
:
a) die Gesundheit, b) der Tod,
:
Drum hält der Arzt, auf daß er lebe
:
uns zwischen beiden in der Schwebe.
::(Eugen Roth)
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An apple a day keeps the doctor away (Ein Apfel am Tag hält den Arzt fort)
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Wer heilt hat recht! (uralte ärztliche Weisheit)
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Todmüde Ärzte behandeln todkranke Patienten! (aktuelle ärztliche Wahrheit)

Siehe auch


- Liste bedeutender Mediziner und Ärzte
- Approbation, Ärztekammer, Ärztemangel, Arztwechsel, Arztwerberecht
- Medizinstudium
- Gesundheitswesen, Gesundheitswesen Schweiz, Gruppenkonsultation
- Patient, Patientenverfügung, Betreuungsrecht
- Visite, Abrechnungsbetrug

Literatur


- Via medici-Buchreihe: Berufsplaner Arzt; Markus Vieten, Thieme Verlag, ISBN 3131161051

Weblinks


- http://www.aerzteblatt.de: Das deutsche Ärzteblatt
- http://www.aerztezeitung.de: Einzige deutschsprachige Tageszeitung für Ärzte
- http://www.facharzt.de: unabhängige Informations- und Diskussionsbasis für Ärzte, minutenschneller Nachrichtendienst, Abo-finanziert, Werbe-finanziert
- http://www.arzt-auskunft.de: Arzt-Such-Service der Stiftung Gesundheit
- http://www.med-kolleg.de/arzt/: Arztsuche
- http://www.arzt.de: Deutsches Ärztenetz – Informationen aus ärztlichen Organisationen in Deutschland Kategorie:Heilberuf ja:医師 ko:의사


Tierarzt

Tierärzte sind Absolventen eines Hochschulstudiums der Veterinärmedizin (Tierheilkunde), deren Beruf nach staatlicher Approbation in der Betreuung von Tieren besteht. Nach Abschluss des Hochschulstudiums kann durch Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) der Titel "Doctor medicinae veterinariae" (Dr. med. vet.) erworben werden. Neben dem freien Beruf als niedergelassene Tierärzte ("Praxis") arbeiten sie auch in der Veterinärverwaltung (Landwirtschaft, Kontrolle von Lebensmitteln usw.) sowie in der Forschung und Lehre. Die tierärzliche Praxis wird hauptsächlich von der Art der betreuten Tiere bestimmt. Im Bereich der Landwirtschaft sind es vor allem große Nutztiere. Kleintierpraxen im städtischen Bereich betreuen überwiegend kleine Heim- und Haustiere sowie Fische und Vögel. Andere Praxen spezialisieren sich z.B. auf Chirurgie, Labordiagnostik, Pathologie oder Tiergärten. In den letzten Jahren zeichnet sich im Bereich der Kleintier- und Pferdemedizin eine zunehmende Spezialisierung ab. Der Anteil an Tierkliniken steigt stetig. Moderne diagnostische Verfahren wie MRT, CT und Doppler-Sonografie haben sich in den letzten 10 Jahren auch hier etabliert. In den letzten 10 Jahren ist der Anteil der weiblichen Tierärzte deutlich gestiegen. Er betrug 2003 44,92 Prozent. Ähnlich wie in der Humanmedizin erheben Tierärzte für ihre Behandlungen Honorare, die in der GOT (Gebührenordnung für Tierärzte) festgelegt sind. Da die wenigsten Tiere über eine Krankenversicherung verfügen, wird dieses Honorar vom Besitzer gezahlt, was im Falle einer schweren Erkrankung des Tieres zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann. Krankenversicherung

Statistik

Am 31. Dezember 2003 waren in Deutschland 32.116 Tierärztinnen und Tierärzte bei den Tierärztekammern gemeldet. Als kurativ tätiger Tierarzt waren davon 14.980 Veterinärmediziner tätig. Im öffentlichen Dienst waren 5.018 Berufsangehörige beschäftigt. Insgesamt 9.702 waren nicht bzw. nicht mehr tierärztlich tätig. Abzüglich der hier mit eingerechneten Doktoranden und Ruheständlern waren 6.384 BerufskollegInnen arbeitslos, übten den Beruf nicht aus oder gingen einer anderen Tätigkeit nach. Dennoch ist das tierärztliche Studium nach wie vor attraktiv. Seit 1998 hat die Gesamtzahl der Tierärzte um 3.028 zugenommen. Derzeit führen 14.425 Frauen und 17.691 Männer die Berufsbezeichnung. An den veterinärmedizinischen Bildungsstätten sind 6.270 StudentInnen immatrikuliert. Der Frauenanteil liegt hier bei 5.270 Personen.

Weblinks


- [http://www.tierarzt.at/ Tierarztsuche in Österreich]
- [http://www.zuerchertierschutz.ch/de/tierhaltung/krankheiten/start.html Die häufigsten Tierkrankheiten]
- [http://www.tiermedizin.de/ Informationsdienst für die Veterinärmedizin, Tierarztsuche in D, AT, CH]
- [http://www.tieraerzteverband.de/ Gebührenordnung, Tierarztsuche D]
- [http://www.heimtierheim.de/ Umfangreiche Tierärztedatenbank mit Umgebungssuche] ! ! ja:獣医師

Heilpraktiker

Heilpraktiker ist in Deutschland die geschützte Tätigkeitsbezeichnung für Personen, die nach dem deutschen Heilpraktikergesetz von 1939 eine staatliche Genehmigung besitzen, die Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen. Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz. In Österreich ist die Ausübung der Heilkunst ausschließlich den Ärzten vorbehalten, die Ausübung des Berufes des "Heilpraktikers" sowie die Ausbildung dazu ist in Österreich durch das Ärztegesetz bzw. das Ausbildungsvorbehaltsgesetz verboten und strafbar. Diese Regelung wurde bereits vom EuGh geprüft und als EU-rechtskonform [http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=jus&d=JUST&i=71820&p=1&q=und%28%288Ob174%29%29 bestätigt.]

Die Geschichte des Heilpraktikers

Die historischen Wurzeln für den Berufsstand des Heilpraktikers liegen in der Erfahrungsheilkunde, die zurückführt auf das gesamte Spektrum der alten Medizin (Imhotep, Hippokrates, Galen, Hildegard von Bingen, Paracelsus, Kneipp etc.) bis hin zur Heilkunde der Schamanen, Druiden und Medizinmänner. Eine institutionalisierte ärztliche Ausbildung gab es in Europa erst mit der Entwicklung der Ärzteschule von Salerno im 10./11. Jahrhundert. Kaiser Friedrich II. machte im Jahr 1221 (nach anderen Quellen: 1224) das Bestehen einer Prüfung vor der medizinischen Fakultät in Salerno zur Bedingung für die Zulassung als Arzt und erließ 1241 das Edikt von Salerno, welches die Berufe des Arztes und des Apothekers trennte und das Studium, die Prüfung und die Bezahlung des Arztes regelte. In Deutschland gab es vor dem 14. Jahrhundert keine Universitätsausbildung für Ärzte. Im Jahr 1348 wurde von Karl IV. in Prag die Deutsche Universität gegründet, welche auch eine medizinische Fakultät hatte. Im 14. Jahrhundert findet man im deutschsprachigen Raum auch erste Verbote der ärztlichen Tätigkeit für nichtapprobierte Heiler. 1851 wurde in Preußen das Kurierverbot erlassen, was bedeutete, dass niemand, der keine Approbation besaß, die Heilkunde ausüben durfte. In Deutschland wurde im Jahr 1869 im Norddeutschen Bund die allgemeine Kurierfreiheit eingeführt. Die übrigen deutschen Länder folgten bis zum Jahr 1873. Die Kurierfreiheit, die auch Nicht-Ärzten die Ausübung der Heilkunde gestatte, wurde im übrigen auf Betreiben der Ärzte initiiert, die damit eine Befreiung vom Kurierzwang erreichen wollten. Die Heilkundigen organisierten sich nach und nach in Vereinen, so wurde 1888 der Verein Deutscher Magnetopathen gegründet. Es folgen dann Vereinsgründungen von Kneipp-Heilern und Schüßler-Heilern, aus denen der Kneippverein und der Biochemische Bund entstanden. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts versuchten ärztliche Standesorganisationen, die Kurierfreiheit mit einer Reihe von Gesetzesanträgen einzuschränken, hatten im Reichstag aber keinen Erfolg. Nach dem 1. Weltkrieg organisierten sich die Heilkundigen/Heilpraktiker neu. 1920 wurde der „Verband der Heilkundigen Deutschlands“ in Dresden gegründet, der ab 1925 seinen Sitz in Essen hatte. 1928 entstand daraus der „Großverband der Heilpraktiker Deutschlands“. 1931 hatten sich schon 22 Heilpraktikerorganisationen etabliert, was zwar eine große Organisationsvielfalt darstellte, aber die berufspolitische Stärke nicht gerade förderte. 1933 wurde vom nationalsozialistischen Reichsministerium des Innern der Heilpraktiker Ernst Heinrich als Kommissar der Heilpraktikerverbände eingesetzt. Im Zuge der nationalsozialistischen Gleichschaltung wurden alle Heilpraktikerverbände zwangsweise dem „Heilpraktikerbund Deutschlands“ angegliedert. Die Mitgliedschaft sowie die Aus- und Fortbildung wurden straff reglementiert. Im August 1933 erscheint erstmals als Verbandsorgan die Zeitschrift „Der Heilpraktiker“, die heute mit der „Volksheilkunde“ als Organ des FDH-Bundesverbandes etabliert ist. 1934 trat Ernst Heinrich von seinem Amt zurück, der Nachfolger wurde Ernst Kees. In „Der Heilpraktiker“ wird die Struktur und die Aufgabe des Heilpraktikerbundes folgendermaßen beschrieben: „Gemäß dem Führergrundsatz geht die gesamte Initiative im Heilpraktikerbund Deutschlands von dessen Bundesleiter, Parteigenosse Ernst Kees, aus. Alle Mitarbeiter sind daher vorwiegend ausführende Organe des Bundesleiters ... . Der Bundesleiter wurde Ende März 1934 auf Vorschlag des Stellvertreters des Führers vom Reichsinnenminister ernannt. Dabei wurde ihm von Regierung und Staat die Aufgabe übertragen, den Heilpraktikerbund von allen unbrauchbaren und unzuverlässigen Elementen, die für den neuen Staat untragbar erschienen und deren Ausmerzung im Interesse der Volksgesundheit liegt, zu bereinigen ... .“ 1936 wurde der Heilpraktiker als freier Beruf anerkannt und erhielt die Befreiung von der Umsatzsteuer. 1937 verkündete der Reichsärzteführer Dr. Wagner, daß Kurierfreiheit und Nationalsozialismus zwei unvereinbare Dinge seien, und schon 1938 wurde der Entwurf eines Heilpraktikergesetzes erstellt. Am 17. Februar 1939 wurde das Heilpraktikergesetz (HPG) mit seiner Ersten Durchführungsverordnung (1. DVO) verkündet. Trotz der Regelung des Berufes war das Heilpraktikergesetz von vornherein als Aussterbegesetz für den Berufsstand des Heilpraktikers geplant gewesen, wobei es eine geheime Absprache zwischen Naziführung und Reichsärztekammer gegeben haben soll. In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes wird dies z. B. in § 2 deutlich: „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.“. Über die besonders begründeten Ausnahmen hatte dann die Nazi-Standesorganisation zu entscheiden. Auch der § 4, der die Ausbildung verbietet, ist interessant: „Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder sie zu unterhalten.“ In der 1. Durchführungsverordnung wurde den Antragstellern in § 1 nur eine Frist bis zum 1. April 1939 eingeräumt, um sich zur Erlaubniserteilung anzumelden. In § 2 wurde die Erlaubnis neben den bekannten Ausschlüssen auch nicht erteilt, „wenn er (der Antragsteller) oder sein Ehegatte nicht deutschen oder artverwandten Blutes ist, ...“ oder „wenn er nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist“. Vor der Entscheidung über den Antrag war im übrigen die Deutsche Heilpraktikerschaft anzuhören. Am 12. Mai 1939 erhielt der „Heilpraktikerbund Deutschlands – Reichsverband“ den Namen „Deutsche Heilpraktikerschaft“ mit Sitz in Berlin. Vom 19.–21. Mai 1939 fand die 1. Reichstagung der Deutschen Heilpraktikerschaft statt. Die Zweite Durchführungsverordnung (2. DVO) zum HPG führte zur Schließung der Heilpraktikerschulen und machte jede weitere Ausbildung unmöglich. 1943 erfolgte dann das Verbot aller Fachfortbildungen für Heilpraktiker.

Der Heilpraktiker nach dem II. Weltkrieg

1946 wurde Heilpraktiker Carl Moser aus München als vorläufiger Leiter der Deutschen Heilpraktikerschaft eingesetzt. Während in der Bundesrepubilk Deutschland die Fortgeltung des Heilpraktikergesetzes auf der Grundlage des Grundgesetzes gesichert war (1952 wird das Ausbildungsverbot als verfassungswidrig außer Kraft gesetzt), wurde in der DDR das Heilpraktikergesetz durch die Approbationsordnung für Ärzte abgelöst. Das bedeutete für Ostdeutschland, dass als Heilpraktiker weiterhin nur arbeiten durfte, wer vor dem 9. Mai 1945 die „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ erhalten hatte. Neue Zulassungen wurden nicht mehr erteilt. Damit war der Beruf des Heilpraktikers in der DDR zum Aussterben verurteilt. Beim Zusammenbruch der DDR 1989 gab es dort gerade noch 11 Heilpraktiker. In Berlin trat schon mit dem 28. Oktober 1945 die Fachgruppe Deutscher Heilpraktiker im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) mit Sitz in Berlin-Charlottenburg in Funktion. Dem Vorstand gehörten damals an die Kolleginnen und Kollegen v. Chrismar-Trott, Przygodda, Wiess, Gerling, Seidensticker, Bach, Müller, Linke und Fischer-Treuenfeld. In einem Schreiben vom 30. April 1946 lehnt der Vorstand der Fachgruppe es ab, sich der Deutschen Heilpraktikerschaft (München) anzuschließen und verweist auf die besondere Situation in der „sowjetischen Okkupationszone“. Die Fachgruppe umfasste nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Gründung ca. 1.200 Heilpraktiker in den Provinzen Brandenburg, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg. Die Praxis der gewerkschaftlichen Organisation der Heilpraktiker in der Sowjetischen Zone wurde mit der Heilpraktiker-VO vom 18. Dezember 1946 mit Billigung der Sowjetischen Militär Regierung (SMAD) geregelt. Der Paragraph 1 dieser VO lautete : §1 Abs. 1. Die Deutsche Heilpraktikerschaft, die bisherige Berufsvertretung der Hp, ist aufgelöst. An ihre Stelle treten die gewerkschaftlichen Organisationen der Heilpraktiker in den Ländern und Provinzen. §1 Abs. 2. Die Aufsicht über die Hp führt das Gesundheitsamt. Es bedient sich dabei eines von den gewerkschaftlichen Organisationen der Hp benannten Obmannes. Am 14. Mai 1947 wurde eine Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände, die „Deutsche Heilpraktikerschaft“, mit Sitz in München gegründet. Eine völlig neue Situation ergab sich nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der damit verbundenen Abtrennung der damaligen Sowjetischen Besatzungszone, der späteren DDR. Sie führte zur Auflösung der ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Deutschen Heilpraktiker in München. Als neue Organisation entstand im April 1950 als Zentralinstanz der in den Jahren 1947 bis 1949 gegründeten Landesverbände der Bundesrepublik die „Deutsche Heilpraktikerschaft e.V.“, der heutige „Fachverband Deutscher Heilpraktiker“ (FDH).

Berufsordnung

Heilpraktiker ist kein Ausbildungsberuf, da es keine vorgeschriebene Regelausbildung und keine bundeseinheitlich geregelte Prüfung gibt. Dennoch unterliegt die „Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ bestimmten Zulassungsvoraussetzungen, die bundesweit durch eine amtsärztliche Überprüfung nachzuweisen sind. Die Durchführungsbestimmungen für diese Überprüfungen variieren zwar von Bundesland zu Bundesland, umfassen jedoch ähnliche Fragenkataloge und Kenntnisfelder. Voraussetzung für die Zulassung ist ein Mindestalter von 25 Jahren, die körperliche, geistige und seelische Eignung für den Beruf (ärztliches Attest und polizeiliches Führungszeugnis) sowie ein Hauptschulabschluss und die Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt. Die Zulassung wird durch eine schriftliche und/oder mündliche Überprüfung erworben, die sicherstellen soll, dass von dem Kandidaten keine unmittelbare Gefahr für die allgemeine Gesundheit der Bevölkerung ausgeht. Die Überprüfung enthält somit auch immer spezifische Fragen zu Krankheitsbildern, Anatomie, Diagnostik und Pharmakologie, bleibt aber sehr weit hinter dem zurück, was von Medizinstudenten in Staatsexamina erwartet wird. Die Ausbildung ist nicht gesetzlich geregelt; sie dauert in privaten Schulen etwa drei Jahre. Es besteht allerdings keinerlei gesetzliche Verpflichtung, eine organisierte Ausbildung zu absolvieren. Es müssen in der Überprüfung nur die erforderlichen Kenntnisse zu den oben genannten Themen und allgemeinen therapeutischen Aussagen zu den abgefragten Krankheiten nachgewiesen werden, unabhängig davon, wie sie erworben wurden. Ohne eine systematische heilkundliche Ausbildung kann die Überprüfung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung eher selten bestanden werden. Da die Qualität der Ausbildung allerdings keinerlei staatlicher Aufsicht unterliegt, fallen bei der Überprüfung der angehenden Heilpraktiker je nach Bundesland zwischen 20 und 80 Prozent der Probanden durch.

Amtsärztliche Überprüfung

Der Begriff „Prüfung“ wäre hier insofern unkorrekt, als es keine staatlich geregelte Ausbildung und somit auch keine staatliche Prüfungsordnung gibt. Die Gesundheitsämter legen die Kriterien der HP-Überpüfung weitgehend selbst fest. Es wird dabei lediglich überprüft, daß der Proband keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt, Wissen im Sinne einer tatsächlichen Prüfung, wie z.B. im medizinischen Staatsexamen, wird nur sehr beschränkt verlangt. Der überprüfungsrelevante Stoff für die Vollzulassung als Heilpraktiker (im Unterschied zum „Heilpraktiker Psychotherapie“) umfasst wesentliche Bereiche der Schulmedizin sowie fachpraktische Themengebiete und einzelne naturheilkundliche Bereiche. Folgende Fachgebiete sind insbesondere Gegenstand der amtsärztlichen Überprüfung:
- Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie des Menschen
- Kenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten (besonders Stoffwechsel- und Herz-Kreislauferkrankungen, degenerative und übertragbare Krankheiten), Pathologie des Menschen, Psychopathologie
- Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohlicher Zustände
- Techniken der klinischen Befunderhebung (Diagnose, Differenzialdiagnose, klinische Untersuchungen wie Inspektion, Palpation, Auskultation, Perkussion und Funktionsprüfungen der Organe und Körpersysteme
- Deutung grundlegender Laborwerte
- Injektions- und Punktionstechniken, Blutabnahme
- Praxishygiene, Desinfektion, Sterilisation
- Berufs- und Gesetzeskunde (einschließlich der gesetzlichen Pflichten und Einschränkungen)
- Anwendungsgebiete, Grenzen, Gefahren und Kontraindikationen von diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen der Naturheilkunde Die Prüfungsvorbereitung erfolgt in der Regel mit den gleichen Fachbüchern, einschließlich der internationalen Klassifizierung (Diagnoseschlüssel) der Krankheiten nach ICD 10, wie bei einer medizinischen Ausbildung. Die Inhalte werden allerdings bei weitem nicht so gründlich abgefragt wie bei einem medizinischen Staatsexamen. Die gesetzliche Grundlage für die Zulassung ergibt sich aus dem Heilpraktikergesetz (HPG). Die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um die Erlaubnis zur Zulassung zum Heilpraktikerberuf zu erhalten, sind in der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO) geregelt. Die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“, die der Heilpraktiker führen muss, weist die Öffentlichkeit darauf hin, dass ein „Nichtarzt“ hier Heilkunde ausübt. Sie ist nicht Ausdruck einer Qualifikation für bestimmte Heilverfahren. Sie zeigt lediglich dem Patienten, dass ihr Träger nicht der ärztlichen Pflichtenbindung unterworfen ist und seine methodische Qualifikation staatlicherseits nicht überwacht wird. Diese Lesart entstammt noch dem, was das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 1995 (Aktenzeichen 13 A 4973/94) treffend feststellte: „Erst das Heilpraktikergesetz von 1939 beendete die bis dahin bestehende und nur in einzelnen Bereichen beschränkte allgemeine Kurierfreiheit, indem es für die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt einen generellen Erlaubniszwang (§ 1 Abs. 1 HPG) einführte. Als einheitliche Bezeichnung für den unter dieses Gesetz fallenden Personenkreis wurde der Begriff „Heilpraktiker“ festgelegt. Ziel des Heilpraktikergesetzes war es ursprünglich, den Berufsstand der Heilpraktiker auf lange Sicht zu beseitigen und ein Ärztemonopol einzuführen.“

Tätigkeitsfelder und Methoden

Der moderne Heilpraktikerberuf gliedert sich nach der Neufassung des Psychotherapeutengesetzes in den allgemein praktizierenden Heilpraktiker und den 1993 eingeführten eingeschränkten Heilpraktiker mit Zulassung auf dem Gebiet der Psychotherapie. Heilpraktiker mit Vollzulassung dürfen körperliche und seelische Leiden feststellen und (ggf. vor oder nach einer Überstellung an approbierte Ärzte) eine eigene Therapie auch mit körperlichen Behandlungen durchführen. Sie wenden für Diagnose und Therapie häufig Methoden der Naturheilkunde oder anderer Lehren der sogenannten Alternativmedizin an. Verschreibungspflichtige Medikamente und Betäubungsmittel dürfen sie nicht verordnen. Dem Heilpraktiker für Psychotherapie ist generell jede Verordnung von Medikamenten und jede körperliche Behandlung (organisch-somatische Therapie) untersagt. Er darf nur psychotherapeutisch wirken. Damit wurde berücksichtigt, dass viele psychologische Berater in Ausübung ihrer Tätigkeit mit der Heildefinition des Heilpraktikergesetzes kollidierten. Dies veränderte sich 1999 mit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes, mit dem ein neuer Approbationsbereich des Psychologischen Psychotherapeuten geschaffen wurde. Dieser Psychologische Psychotherapeut ist also im Sinngehalt den Ärzten zuzuordnen (er ist kein Heilpraktiker, sondern i.d.R. ausgebildeter Diplom-Psychologe), was durch das Gesetz mit einer weitgehenden Gleichstellung auch beabsichtigt war. Heilpraktiker für Psychotherapie können Elemente der kognitiven Verhaltenstherapie oder NLP, aber auch tiefenpsychologisch fundierte Methoden anwenden, sofern sie eine entsprechende Ausbildung absolviert haben. Es hat sich auf Länderebene kein einheitliches Meinungsbild hinsichtlich der Tätigkeitsbezeichnung für psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker herauskristallisiert. Nach einer zwischen den Bundesländern abgestimmten Auffassung gibt es hier mehrere Möglichkeiten der Bezeichnung:
- Praxis für Psychotherapie (nach dem Heilpraktikergesetz)
- Psychotherapie (gem. Heilpraktikergesetz)
- Heilpraktiker (eingeschränkt für den Bereich Psychotherapie)
- Heilpraktiker (Psychotherapie)
- Psychotherapeutischer Heilpraktiker Alle anderen Bezeichnungen werden von den Gesundheitsämtern beanstandet und von der Staatsanwaltschaft aufgrund des Verstoßes gegen das HPG bzw. PsychThG verfolgt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zulassungsurkunde eine andere Bezeichnung aufweist oder sich die betroffenen Heilpraktiker mit dem Gesundheitsamt auf eine andere Bezeichnung geeinigt haben. Generell darf jeder Heilpraktiker bis zu drei heilkundliche Verfahren angeben ,mit denen er Therapien durchführt. Dies können sowohl anerkannte als auch naturheilkundliche oder sog. ganzheitliche Verfahren, aber auch frei erfundene Bezeichnungen und Verfahren sein. Häufig führen Heilpraktiker mit Vollzulassung Zusatzbezeichnungen wie:
- Homöopathie
- Kinesiologie
- Akupunktur
- Bioenergetik
- Atemtherapie Heilpraktiker mit dem Schwerpunkt Psychotherapie machen andere Angebote, z.B.:
- Systemische Familientherapie
- NLP-Therapeut
- Autogenes Training
- Hypnose Da fachkundliche Methodik nicht Bestandteil der amtsärztlichen Überprüfung ist, ist jedem Patienten dringend anzuraten, die Fachausbildung seines Heilpraktikers grundsätzlich gründlich zu hinterfragen. Er bezahlt in der Regel auch die Rechnung für seine Behandlung selbst, bis auf die teilweise Erstattung bestimmter Heilverfahren durch einige GKV und eine größere Anzahl von PKV. Das Behandlungsverhältnis regelt sich demnach auch nicht nach der GOÄ. Nicht tätig werden dürfen Heilpraktiker bei meldepflichtigen Krankheiten, der Zahnmedizin, der Strahlentherapie und der Leichenschau sowie in der Geburtshilfe. Es wird bei der Heilpraktikerüberprüfung darauf geachtet, dass die Probanden sich der Verantwortung zum Verweis von Patienten an approbierte Ärzte bewusst sind, und zwar in den Fällen, in denen sie mit ihren Mitteln nicht hinreichend heilen können bzw. dürfen. Insofern wird eine verantwortungsbewusste Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten oder Kliniken gefordert. Eine Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Psychologen und Heilpraktikern ist heute Ausdruck einer modernen Patientenversorgung. Kooperationen und Praxisgemeinschaften sind demach auch möglich. Tierheilpraktiker benötigen keine Genehmigung, so dass hier keinerlei Mindestanforderungen eingehalten werden müssen.

Kritik

Eine eher ganzheitlich ausgerichtete Behandlung stößt generell dort an ihre Grenzen, wo organische Leiden im Vordergund stehen. Sie erweitert den Handlungsraum eines Allgemeinmediziners aber dort, wo der Arzt aus Gründen der Budgetierung in der Regelversorgung ggf. für eine ausführliche persönliche Patientenbeziehung und umfangreiche Anamnese oder Befassung mit Psychoneuroimmunologie kaum Zeit aufwenden kann (Organwahl/Organdialekt = somatische Symptome treten bei Patienten mit ähnlichen psychischen Krankheitsbildern scheinbar willkürlich bei bestimmten Organen auf, die für sich gesehen pathologisch völlig gesund sind und ohne dass hierfür eine direkte somatische Ursache diagnostiziert werden kann. Dies variiert z.T. von Patient zu Patient mit ähnlichen psychischen Symptomen erheblich). Derartige Umstände sind häufig ein Motiv für die Wahl eines Heilpraktikers, da Patienten sich in der Regelversorgung nicht immer optimal umsorgt fühlen. Viele Heilpraktiker arbeiten mit nicht validen Methoden wie Bioresonanztherapie, Bioenergetik, Reiki, Astrologie oder Schamanismus. Kritiker dieses Berufsstandes bemerken daher, dass auch manche Esoteriker sich mit der Zulassung als Heilpraktiker eine fundierte Reputation geben wollen und weisen darauf hin, dass diese sich dadurch in ihren Augen unverantwortlich verhalten. Derartige Heilpraktiker benutzten, so die Kritik, ihre Zulassung auf dem Gebiet der Heilkunde, um eigentlich z.B. als Rutengänger, Psycho-Kinesiologe, Therapeut für Freie Energie oder Reinkarnationstherapie, als Feng Shui-Berater oder mit einer anderen, wissenschaftlich nicht haltbaren Methode tätig zu werden (siehe auch: Pseudowissenschaft). Seriöse Heilpraktiker distanzieren sich von derartigen Praxen oder weisen ihre Patienten darauf hin, dass ihre Methode nicht der Schulmedizin entspricht. In diesem Zusammenhang muss nochmals auf die Verantwortung des Patienten für die Wahl des Heilpraktikers und die Notwendigkeit der Information über die angewandten Therapiemethoden hingewiesen werden.

Abrechnung

Die Tätigkeit des Heilpraktikers basiert auf einem im BGB geregelten Dienstvertrag mit dem Patienten, der laut §145 BGB nicht an eine Form gebunden ist und sogar ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann. Der Heilpraktiker schließt hierbei mit dem Patienten einen Dienstvertrag gem. §§ 611-630 BGB, welcher ihn zur Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen um Heilung oder Linderung einer Krankheit im gegenseitigen Einverständnis) und den Patienten zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet. Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie nach § 612 BGB als vereinbart. Das von den Heilpraktikerverbänden herausgegebene [http://www.paracelsus.de/recht/hp_geb.html Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker] gibt für die meisten Positionen Anhaltswerte für die Abrechnung mit dem Patienten vor. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist diese, als übliche Vergütung anzusehende Gebühr als vereinbart anzusehen (siehe § 612 Abs. 2 BGB). Dieser Honorarrahmen stellt allerdings keine Aussage darüber dar, in welchem Umfange Leistungen von Krankenversicherungsträgern letztlich übernommen werden. Die Behandlungskosten für Heilpraktiker sind bei Beamten in der Regel beihilfefähig und werden ansonsten nur von einigen privaten Krankenversicherungen übernommen, sofern der abgeschlossene Tarif das vorsieht. Infolge der Gesundheitsreform von 2003 dürfen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, von einigen Ausnahmen abgesehen, generell nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden - damit auch die meisten Arzneien der Phytotherapie (Pflanzentherapie) und der Homöopathie. Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert ansonsten aus den Bestimmungen der Leistung nach billigem Ermessen (siehe § 315 BGB). Wichtig hierbei ist, dass die Gewährung der Vergütung (ebenso wie bei allen anderen Dienstverträgen und Arztbehandlungen) nicht von einem Heilerfolg abhängig ist. Es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung seiner Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

Werbung

Wie der gesamte Gesundheitssektor unterliegt der Heilpraktiker den Bestimmung des „Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ (HWG). Dieses Gesetz gilt für die Werbung bei Arzneien und anderen Mitteln, Verfahren und Behandlungen. Da Heilpraktiker sich oft innerhalb medizinischer Gebiete bewegen, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind, betrifft sie das HWG in besonderem Maße. § 3 beispielsweise verbietet unter Strafandrohung Aussagen über die Wirkung von Behandlungsmethoden, die nicht bewiesen sind. Darüber hinaus dürfen nach § 11 in der Werbung „außerhalb der Fachkreise“ auch keine wissenschaftliche Gutachten oder ärztlichen Empfehlungen herangezogen werden. Die Heilpraktiker-Werbung ist somit zu einem Ausgleich gezwungen zwischen dem Patienten-Schutz des HWG, der jegliche nicht unmittelbar nachprüfbare Aussage verhindert, und dem Interesse des Heilpraktikers, über seine Behandlungsmethoden zu informieren.

Organisation

Es gibt verschiedene Verbände, in denen die Heilpraktiker organisiert sind (siehe Weblinks). Sie vertreten die Interessen der Heilpraktikerschaft und bieten Fortbildungsveranstaltungen und Serviceleistungen an. Da die meisten Verbände auch Schulen unterhalten, sorgen sie neben zahlreichen freien Anbietern auch für die Ausbildung. Im Jahre 1992 haben sich die sechs größten Heilpraktikerverbände auf eine [http://www.paracelsus.de/recht/hp_boh.html Berufsordnung für Heilpraktiker] (BOH) geeinigt, die jedoch nicht für alle Heilpraktiker rechtsverbindlich ist, sondern nur als vereinsinternes Recht für die Mitglieder Gültigkeit besitzt. In Deutschland arbeiten ca. 20.000 Heilpraktiker, die meisten davon in Teilzeitpraxen und nur relativ wenige, ca. 6.000, in Vollzeitpraxen.

Weblinks Verbände


- http://www.euro-naturheilkunde.de
- [http://www.heilpraktikerverband.de/ Verband Freier Heilpraktiker und Naturärzte e.V.]
- [http://www.tierheilpraktiker.de/ Verband Deutscher Tierheilpraktiker e.V.]
- [http://www.vfp.de/ Verband Freier Psychotherapeuten und Psychologischer Berater e.V.]
- [http://www.vkhd.de/ Verband klassischer Homöopathen Deutschlands e.V.]
- [http://www.FVDH.de/ Freier Verband Deutscher Heilpraktiker - FVDH]
- [http://www.vhd-heilpraktiker.de/ Verband der Heilpraktiker Deutschlands - VHD]
- [http://www.udh-bundesverband.de/ Union Deutscher Heilpraktiker - UDH]
- [http://www.heilpraktiker-vdh.de/ Verband Deutscher Heilpraktiker - VDH]
- [http://www.freieheilpraktiker.com/ Freie Heilpraktiker]
- [http://www.bdh-online.de/ Bund Deutscher Heilpraktiker - BDH]
- [http://www.heilpraktiker.org/ Fachverband Deutscher Heilpraktiker - FDH]
- [http://www.heilpraktikerverband.de/ Verband Freier Heilpraktiker und Naturärzte]
- [http://www.vchp.de/ Vereinigung christlicher Heilpraktiker - VCHP]

Weblinks Infos


- [http://www.heilpraktiker-Infonet.de Heilpraktiker-InfoNet - Infoportal für Heilpraktiker, Hilfestellung bei Existenzgründung und -sicherung als HP]
- [http://www.patientenprojekt.de/Gebuehrenverzeichnis%20Heilpraktiker.pdf Gebuehrenverzeichnis für Heilpraktiker]
- [http://transpatent.com/gesetze/hwg.html Heilmittelwerbegesetz im Volltext]
- [http://www.iup-kraus.de/heilpraktiker.html Heilmittelwerbegesetz und Webauftritt]
- [http://www.heilpraktiker-ausbildung-info.de Basis Informationen rund um die Heilpraktiker Ausbildung]
- [http://www.gwup.org/ Gesellschaft zur wissenschaftlichen Untersuchung von Parawissenschaften e.V]

Siehe auch

Portal:Medizin Tierheilpraktiker Kategorie:Psychotherapie Kategorie:Alternativmedizin Kategorie:Heilberuf

Krankenpfleger

Krankenschwester/-pfleger ist ein Ausbildungsberuf des Teilbereichs Krankenpflege im Gesundheitswesen. Ein verwandtes Berufsbild ist die Kinderkrankenpflege (Kinderkrankenschwester/-pfleger) und die Altenpflege (Altenpfleger/in). In der Schweiz heißt der Beruf seit 2004 dipl. Pflegefachfrau bzw. dipl. Pflegefachmann.

Ausbildung

Die Ausbildung ist in Deutschland im Krankenpflegegesetz (Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege, KrPflG 1985) geregelt. Dieses Gesetz wurde durch Beschluss des Bundestages vom Juli 2003 geändert. Am 1. Januar 2004 trat ein neues Krankenpflegegesetz in Kraft. Unter anderem hat sich die Berufsbezeichnung geändert, welche fortan Gesundheits- und Krankenpfleger/in lautet. Nach altem Gesetz ausgebildete Pflegekräfte dürfen wahlweise die alte oder die neue Bezeichnung verwenden. Der neue Name soll ein in Zukunft erweitertes Aufgabenspektrum in Richtung Gesundheitsvorsorge und Beratung zum Ausdruck bringen. Ausbildungsvoraussetzungen sind hiernach: # Der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung oder # der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, sofern der Bewerber ## eine mindestens zweijährige Pflegevorschule erfolgreich besucht hat oder ## eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat oder # die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer. Krankenpflegehelfer Ausgebildet wird an sog. Krankenpflegeschulen, die Krankenhäusern direkt angeschlossen sind. Diese sind als Schulen des Gesundheitswesens im Tertiären Bereich angesiedelt und nach der International Standard Classification of Education (ISCED-97) als Bildungsstufe 5B klassifiziert. Für die Ausbildung findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung. Die Ausbildung dauert 3 Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab, sie besteht aus praktischen (mind. 3000 h) und theoretischen Anteilen. Sie ist nach §4, KrPflG gerichtet auf (kursiv gesetzt: Beispiele für Tätigkeiten aus diesem Bereich): # die sach- und fachkundige, umfassende, geplante Pflege des Patienten #
- Erstellen eines individuellen Pflegeplans mit Hilfe der Pflegeprozessmethode, Durchführung von Maßnahmen # die gewissenhafte Vorbereitung, Assistenz und Nachbereitung bei Maßnahmen der Diagnostik und Therapie #
- Anlegen von Verbänden, Legen von Magensonden, Katheterisieren # die Anregung und Anleitung zu gesundheitsförderndem Verhalten #
- Beratungsgespräche und konkrete Hilfen im Hinblick auf gesunde Lebensführung (z. B. Ernährung), # die Beobachtung des körperlichen und seelischen Zustandes des Patienten und der Umstände, die seine Gesundheit beeinflussen, sowie die Weitergabe dieser Beobachtungen an die an der Diagnostik, Therapie und Pflege Beteiligten #
- Krankenbeobachtung: bspw. Temperatur messen, Hautbeobachtung # die Einleitung lebensnotwendiger Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes #
- Herzdruckmassage, Beatmung, stabile Seitenlage # die Erledigung von Verwaltungsaufgaben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Pflegemaßnahmen stehen. #
- Dokumentation von durchgeführten Pflegemaßnahmen #
- Dokumentation der Krankenbeobachtung, Dokumentation von Vitalzeichen #
- Teilnahme an der Visite, Ausarbeiten der Verordnungen Der praktische Unterricht findet auf den Stationen in den Krankenhäusern statt. Die theoretische Ausbildung (mind. 1.600h, nach neuem Gesetz 2.100h) umfasst folgende Fächer:
- Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde
- Hygiene und medizinische Mikrobiologie
- Biologie, Anatomie und Physiologie
- Fachbezogene Physik und Chemie
- Arzneimittellehre
- Allgemeine und spezielle Krankheitslehre
- Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik
- Krankenpflege
- Grundlagen der Rehabilitation
- Organisation und Dokumentation im Krankenhaus
- Sprache und Schrifttum
- Erste Hilfe

Ausbildungsvergütung

beträgt monatlich:
- im ersten Ausbildungsjahr 697,74 €
- im zweiten Ausbildungsjahr 754,91 €
- im dritten Ausbildungsjahr 846,69 €

typische Arbeitsbereiche


- Krankenhaus
- Einrichtungen der stationären Altenhilfe
- ambulante Pflegedienste
- Arztpraxen
- Dialysezentren
- Gesundheitsämter, Beratungsstellen
- Reha - Kliniken
- Kur - Einrichtungen

Verdienst/Einkommen

In staatlichen und kommunalen Einrichtungen, wie zum Beispiel Landeskrankenhäusern, erfolgt die Bezahlung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Das Grundgehalt wird durch teilweise abgabenfreie Zuschläge wie Ortszulage, Schichtzulage, Tarifzulage oder bei Nachtarbeit Nachtzuschlag ergänzt. Kirchliche Arbeitgeber bezahlen meist einen an den BAT angelehnten Tarif. Bei privaten Arbeitgebern, wie Krankenhauskonzernen (z.B. Asklepios-, Helios- oder Sana-Kliniken), gibt es oft Haustarifverträge, die vom BAT abweichen können. Oft sind hier auch leistungsabhängige Gehaltskomponenten üblich. Die meisten Krankenhäuser zahlen noch Beiträge für eine tariflich vereinbarte ergänzende Altersversorgung, z.B. in die Kirchliche Zusatzversorgungskasse.

Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten


- Fachkrankenschwester/-pfleger (z.B. für Intensivmedizin, OP, Psychiatrie, Anästhesie)
- Weiterbildung zur Stations-, Bereichs- oder Pflegedienstleitung
- Praxisanleiter
- Studium: u.a. Pflegemanagement, Pflegewissenschaft, Pflegepädagogik
- Leitung von Altenheimen, Krankenhäusern, Betrieben der ambulanten Versorgung.

Politischer Einfluss

Obwohl der Pflegeberuf der zahlenmäßig größte Beruf in jedem Gesundheitssystem ist, hat er in keinem Land eine starke politische Stellung. Seine Einflussmöglichkeiten sind gering. Die Hauptgründe:
- Nach überholtem Verständnis ein Frauenberuf
- Wenig politisches und berufspolitisches Interesse
- Kurze Verweildauer im Beruf
- Gewöhnung an die Unterstellung unter Mediziner
- Ideologie des selbstlosen Dienens
- Nach öffentlicher Meinung geringer Organisationsgrad, das Gegenteil ist der Fall
- Oft nicht direkt Tarifpartner
- Vernachlässigung durch die Medien, im Vergleich zum Arztberuf.

Geschichte des Berufes

Siehe dazu: Geschichte der Krankenpflege
- wichtige Vertreterinnen des Berufes
  - Florence Nightingale
  - Agnes Karll
  - Nancy Roper
  - Friederike Fliedner
  - Cicely Saunders - Hospiz

Siehe auch


- Altenpflege
- Kinderkrankenpflege
- Krankenpflege
- Krankenpflegegesetz
- Pflegerische Diagnostik
- Pflegebedürftigkeit
- Pflegefachfrau, dipl. / Pflegefachmann, dipl. (Schweiz)
- Pflegewissenschaft

Weblinks


- http://www.Pflegewiki.de Pflegewiki
- http://www.pflegeboard.de Internetportal für Pflegende
- http://www.anint.de Portal für Pflegende aus Anästhesie / Intensiv
- http://www.krankenschwester.de OnlineCommunity für Pflegeberufe
- http://www.intensivcareunit.de Fachportal für Intensivpflegekräfte
- http://www.pflegen-online.de Infos und kostenloser Pflegebrief als PDF ja:看護師 Kategorie:Beruf Kategorie:Krankenpflege

Physiotherapeut

Physiotherapeut/in ist ein Heilberuf. In Deutschland ist die Ausbildung zum/zur Physiotherapeuten/in seit 1994 durch das Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) geregelt. Bis dahin war in den alten Bundesländern die Bezeichnung "Krankengymnast/in" üblich (vgl. Physiotherapie). Zu dem MPhG gehört eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, in der die dreijährige Ausbildung näher geregelt ist. Sie umfasst derzeit 2900 Stunden theoretische und 1600 Stunden praktische Ausbildung. Der Theorie-Unterricht findet nur in staatlich zugelassenen Schulen statt. Der praktische Anteil wird zum Teil in der Schule, zum größten Teil aber in zugelassenen Praktikumseinrichtungen absolviert. Den Abschluss bildet eine staatliche Prüfung (Examen) mit schriftlichem, mündlichem und praktischem Teil. In Österreich ist die Ausbildung und die Berufsausübung der Physiotherapeuten durch das MTD-Gesetz festgeschrieben. Die Ausbildung umfasst hier drei Jahre mit 2525 theoretischen und 2000 praktischen Stunden. In jedem Fach sind positive Prüfungen zu absolvieren, d.h. eine Gesamtprüfung gibt es in diesem Sinne nicht. Den Abschluss bildet eine fachspezifische Diplomarbeit, die auch mündlich gerechtfertigt werden muss. Anders als in Deutschland ist in Österreich die manuelle Lymphdrainage ebenfalls Teil der Ausbildung.

Geschichte

Altertum bis Neuzeit

Bereits aus der Antike sind uns gezielte gymnastische und diätetische Erziehungsideale überliefert. Die Athleten der antiken Olympischen Spiele hatten speziell ausgebildete Trainer, die über die so genannte "Körperhygiene" ihrer Schützlinge wachten. Damit taten sie für die Gesundheit und Vitalität der jungen Leute oft mehr als jeder Arzt. Auch der griechische Arzt Hippokrates und sein späteres römisches Pendant Galen hoben die gesundheitliche Wirkung aller "Leibesübungen" hervor. Schon früh nutzte man die positiven Beobachtungen zur Gesundheitsberatung der Bevölkerung. Man empfahl regelmäßige Bewegung in Form von Spaziergängen, Schwimmen, Laufen, Reiten, Spielen und Tanzen. Auch die erholsame und heilende Wirkung von Massagen und Heilbädern ist seit der Antike bekannt. Die Diätetik bezog sich nicht nur auf eine gesunde Ernährung. Ebenso wurde auf ein ausgewogenes Verhältnis von Wachen und Schlafen geachtet. Bis ins hohe Mittelalter hinein änderte sich daran nicht viel, die "Rezepte" blieben die gleichen. Eher war es so, dass durch den kirchlichen Einfluss der Körper in Vergessenheit geriet. Als gottesfürchtige Geschöpfe wurde das Leben und Leiden als schicksalhaft betrachtet. Dies änderte sich erst mit der Renaissance, in der die antiken Ideale wieder erwachten.

Humanismus und Aufklärung

Vom Humanismus beeinflusst rückten jetzt auch Frauen, Kinder und Verkrüppelte mit ihren besonderen Bedürfnissen und Erkrankungen in den Mittelpunkt medizinischer Betrachtung. Im 18. Jahrhundert begründete der französische Arzt Nicolas Andry die Orthopädie (das "aufrechte Kind"). Er beobachtete systematisch die häufigen Haltungsschwächen und Deformitäten bei Kindern. Er verschrieb spezielle gymnastische Übungen zur Therapie und Prophylaxe. Der Schweizer Arzt Jean André Venel eröffnete 1780 die erste orthopädische Klinik der Welt in Orbe / Kanton Waadt. Johann Christoph Friedrich Guts Muths wurde zum Begründer der pädagogischen Gymnastik in Deutschland. Franz Nachtegall gründete 1798 in Kopenhagen die "Gymnastische Gesellschaft". Aus ihren Leibesübungen entwickelte der Schwede Per Henrik Ling eine gezielte therapeutische Gymnastik, die wie heute noch an den "Gebrauchsbewegungen des Alltags" angelehnt war. Dabei kombinierte er seine Behandlungen mit Massagen für spezielle Muskelgruppen.

Industrialisierung und Moderne

Der Berliner Arzt Albert C. Neumann brachte die "schwedische Heilgymnastik" nach Deutschland. Er definierte als erster den Beruf des "Gymnasten" und setzte sich für die berufliche Emanzipation der Frauen ein. 1853 eröffnete er die erste Gymnastenschule für Damen. Der Schwede Gustaf Zander entwickelte Apparate zum gezielten Muskelaufbau. Sie schienen ihm notwendig, weil ein Therapeut seine Arbeit nicht jeden Tag gleich gewissenhaft ausüben könne. Zudem wuchs der Bedarf an Behandlungen durch die Kriege (1870/71, 1914-18 und 1939-45) und infolge der steigenden Arbeits- und Verkehrsunfälle. Johann Hermann Lubinus gründete die von vielen Fachärzten angesehenen "Lubinus-Schulen". Nun machte die Krankengymnastik erstmals verstärkt mit Patienten aus der Chirurgie und Neurologie Bekanntschaft (die Kinderlähmung nahm weltweit ein hohes Ausmaß an). Für die Behandlung von Herz- und Lungenerkrankungen sowie in der Rheumatologie fand eine Rückbesinnung zu Heilbädern und der Kneipp-Lehre statt. Im Jahr 1941 wurde Wolfgang Kohlrausch zum ersten Ordinarius für Bewegungstherapie an die nationalsozialistische Reichsuniversität Straßburg berufen. Nach der Währungsreform 1948 kam es im Gesundheitswesen zu Sparmaßnahmen, die zu einem deutlichen Stellenabbau führten. Erst mit der Gründung von Landesverbänden konnte sich der Berufsstand wieder besser etablieren und ausbauen. Verträge mit Krankenkassen und eine Vereinheitlichung der Ausbildung machten krankengymnastische Einrichtungen wieder rentabel. In den 1950er Jahren bildete sich der ZVK (Zentralverband der Krankengymnasten), bis heute der größte aller deutschen Verbände. Durch seine Arbeit gelang 1959 eine bundesgesetzliche Abgrenzung des "Krankengymnasten" zu anderen ärztlichen Hilfsberufen. Im Zuge der Wiedervereinigung und der Anpassung an den internationalen Sprachgebrauch kam es 1994 zu einer Novellierung der Berufsgesetze (siehe MPhG). Von nun an heißen die Krankengymnasten "Physiotherapeuten", wie es bereits in der DDR üblich war.

Theoriebildung

In den letzten 100 Jahren hat sich die deutsche Physiotherapie vorwiegend darum bemüht, sich im Gesundheitswesen zu etablieren und zu verankern. Sie hat sich deshalb entlang der Medizin entwickelt und sich somit am medizinischen Denkmodell definiert. Grundlegend für das Medizinische Modell ist das Konzept der "Normalität": Abweichungen vom Normalen sind abnormal. Ziel der Therapie ist es, die Normalität wiederherzustellen. Jede Krankheit hat demnach einen Auslöser (beispielsweise einen Keim), der nachweisbar ist. Die Medizin behandelt demnach nicht das Individuum, sondern die Krankheit und versucht sie zu eliminieren. Erst seit Mitte der 90er Jahre vollzieht sich allmählich ein Paradigmenwechsel. Die Krankheit wird nicht mehr primär als Funktionsstörung gesehen, die repariert werden soll, sondern eine ganzheitliche Sichtweise steht im Vordergrund.

Ausbildung

Aufgrund des permanenten Zuwachses an Heilwissen und Behandlungsalternativen sind die Lehrfächer und das Lernpensum heute sehr umfangreich. Letztendlich dient dies den Patienten, denen dadurch eine große Auswahl an Behandlungsmethoden zur Verfügung steht, die ihnen mehrere Wege zu einem individuell befriedigenden Heilerfolg ermöglichen. Die schulische Ausbildung umfasst: Die praktische Ausbildung am Patienten in den medizinischen Fachgebieten umfasst: 240 Std. Chirurgie, 240 Std. Innere Medizin, 240 Std. Orthopädie, 240 Std. Neurologie, 160 Std. Pädiatrie, 80 Std. Psychiatrie und 80 Std. Gynäkologie.

Fort- und Weiterbildung

Die Entwicklung der Medizin, das ständige Feedback aus der Grundlagenforschung und die permanente Weiterentwicklung der Behandlungsverfahren verändern die Anforderungen in Ausbildung und Berufsalltag in relativ kurzen Abschnitten. Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen sind obligatorisch. Die Berufsverbände (siehe unten), Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise haben dazu eine Fülle von Angeboten. Fortbildungskurse frischen die bestehenden Kenntnisse auf. Sie enden zwar nicht mit einer Prüfung, führen aber gegenüber den meisten Ärzten und Patienten zu einer höheren Akzeptanz und mehr Vertrauen. Weiterbildungsmaßnahmen schließen fast immer mit einer Prüfung ab und führen zu einer Höherqualifizierung. Sie beinhalten immer ein komplettes Behandlungskonzept. Sie können auch der Spezialisierung zu einer Lehrtätigkeit dienen. Siehe auch: Funktionelle Bewegungslehre

Tätigkeitsbereiche und Aufgaben

Bei Störungen des Bewegungssystems (v. a. in der Chirurgie und Orthopädie) ist das zentrale Anliegen die Behandlung nach Verletzungen und/oder Funktionsstörungen. Die Maßnahmen betreffen das Erfolgsorgen (sog. Effektoren). Man muss unterscheiden, ob die Störung akut, subakut oder chronisch ist. In der Gynäkologie geht es um vorbereitende Geburtshilfe und anschließende Wochenbett-Behandlungen. Funktionsstörungen der inneren Organe z. B. in der Inneren Medizin betreffen häufig chronische und letale Erkrankungen. Aber auch die so genannten "Zivilisationskrankheiten" wie etwa Arteriosklerose, Herzinfarkt, Herzinsuffizienz, Asthma, Bronchitis und Diabetes werden durch Physiotherapie über das Bewegungssystem beeinflusst. Die Störungen der Bewegungsentwicklung und Bewegungssteuerung findet man vor allem in der Neurologie und Psychiatrie sowie in der Pädiatrie. Zentrales Anliegen von Physiotherapie ist es, die sensomotorische Entwicklung zu fördern. Die Behandlungen betreffen das zentrale und periphere Nervensystem. Meist kommt es zu bleibenden Schäden und/oder die Krankheiten sind fortschreitend. Störungen im Bereich Erleben und Verhalten sind in jedem medizinischen Bereich zu finden. Vor allem das Verbessern der Wahrnehmungs- und Entspannungsfähigkeit stehen bei den physiotherapeutischen Behandlungen im Vordergrund. Der Therapeut benötigt zudem ein Verständnis für die Entstehung von spontan-affektiven Störungen.

Berufsverbände

Physiotherapeuten können ihre Interessen von unterschiedlichen Berufsverbänden vertreten lassen. Selbstständige und Angestellte organisieren sich meist getrennt. Allgemeine Ziele sind
- Mitgestaltung der Gesundheitspolitik
- Förderung der Weiterentwicklung des Berufs
- Zukunftssicherung des gesamten Berufsstandes
- Pflege und Ausbau der internationalen Beziehungen Verbände
- [http://www.zvk.org/s/content.php?area=-8 ZVK]
- [http://www.vpt-online.de VPT]
- [http://www.ifk.de IFK]
- [http://www.physio.de/vdb VDB]
- [http://www.physio.de/physio/verbaende.htm Übersicht u. Links weltweiten Verbänden]

Infos für Auszubildende


- [http://www.physio.de/physio/berufsbild.htm nähere Informationen zum Berufsbild]
- [http://www.physiowissen.de Wissens- u. Problemaustausch unter Physio-Schülern]
- [http://www.physioaustria.at Physioaustria]
- [http://www.wienkav.at/kav/mtd/ptd/texte_anzeigen.asp?ID=484 Wiener KAV]